Mitglied werden

Mitglied werden

Selbstverständlich kann jeder Mitglied im Lintorfer Heimatverein werden. Auch Nicht-Lintorfer! Auch wenn man die 1000 Wörter Lengtörper Platt nicht zusammen bekommt, wie im Gründungsprotokoll von 1950 einmal vermerkt wurde! Nein, der Verein ist für alle da, die ein Interesse am Erhalt und an der Pflege unserer heimatlichen Geschichte und unserer Mundart haben; die sich am Vereinsleben beteiligen oder uns in unserer Arbeit unterstützen wollen.

Mitglied im Verein Lintorfer Heimatfreunde e.V. wird man durch Ausfüllen des Mitgliedsantrags. Den erhalten Sie während der Öffnungszeiten im Vereinsbüro oder durch Anruf in der Geschäftsstelle oder Sie schicken uns eine Email oder einen Brief mit dem ausgefülltem Onlineformular, das Sie unten herunterladen können.

Sie erhalten nach einigen Tagen ihren Mitgliedsausweis mit ihrer Mitgliedsnummer. Von da an gehören Sie mit zu uns!

Der Jahresbeitrag beträgt lediglich 18,00 Euro.

Dafür bieten wir Ihnen ein Menge:

  • Geführte Wanderungen durch unsere nähere und weitere Umgebung. Interessant für Alteingesessene und Neu-Lintorfer!
  • Bustagesfahrten mit ausgesuchten Tages- und Kulturprogrammen. (Bei denen unsere Mitglieder natürlich den Teilnahmevorrang haben.) Die Reisekosten für Fahrt, Führungen, Eintritt usw. werden hier anteilig auf die Mitreisenden umgelegt.
  • Natürlich steht Ihnen auch das Archiv des Heimatvereins für ihre Studien zur Verfügung. Die Mitarbeiter oder unser Archivar betreuen Sie bei Bedarf gerne.
  • Wichtig zu erwähnen ist, dass Ihr Partner automatisch mit dazu gehört.  Er kann ebenso wie Sie an allen Veranstaltungen teilnehmen.
  • Besonders hervorheben möchten wir, dass Ihnen unsere einmal im Jahr erscheinende Heimatzeitschrift "Die Quecke" gratis als Jahresgabe ausgehändigt wird.

Und so ganz nebenbei lernen Sie auch noch nette Leute kennen! Wenn das keine überzeugenden Gründe sind dem Heimatverein beizutreten ...

Kontaktieren Sie uns gerne unter: vorstand@lintorfer-heimatfreunde.de

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Vereinssatzung

§1

Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen „VLH - Verein Lintorfer Heimatfreunde e.V.'’. Er hat seinen Sitz in Ratingen und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Düsseldorf Registernummer VR 20 408 eingetragen.

§2

Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich, unmittelbar und selbstlos gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff. AO.

Der Verein setzt sich zur Aufgabe, heimatliche Geschichte, Eigenart, Brauchtum und Mundart zu pflegen und deren Pflege in der Öffentlichkeit zu fördern. Er arbeitet ohne konfessionelle und parteipolitische Bindung.

Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes soII das Vermögen den örtlichen Wohlfahrtsverbänden zukommen. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen aber erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.

Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.

§3

Tätigkeit des Vereins

Der Verein sammelt Urkunden, Geräte, Münzen, Siegel und sonstige Gegenstände, die örtliches oder allgemeines Interesse haben.

Durch Mitarbeiter erforscht er Chroniken, Archive und Bibliotheken und veröffentlicht in unregelmäßigen Abständen die Ergebnisse in der vom Verein herausgegebenen Heimatzeitschrift „Die Quecke".

Der Verein bemüht sich um den Schutz der Heimatlandschaft sowie die Erhaltung charakteristischer Bauten. Der Verein führt heimatkundliche Wanderungen sowie Studienfahrten durch und pflegt den Gedankenaustausch unter den Mitgliedern.

§4

Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§5

Mitgliedschaft

(1) Der Verein hat ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder.

(2) Ordentliches Mitglied des Vereins können alle Personen werden, die im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte sind. Sie müssen bereit sein, die Zwecke des Vereins zu fördern und die Satzung des Vereins als für sich bindend anzuerkennen.

(3) Der Antrag auf Aufnahme als Mitglied des Vereins ist an den Vorstand zu richten, der   hierüber zu entscheiden hat.

(4) Personengruppen und Vereinigungen können eine kooperative Mitgliedschaft beantragen und erhalten.

(5) Der Vorstand kann Vereinsmitglieder oder andere Personen, die sich um die Heimat hervorragend verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.

§6

Beendigung der Mitgliedschaft

Außer durch den Tod eines Mitgliedes erlischt die Mitgliedschaft durch

1. freiwilligen Austritt; er erfolgt durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand; der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres möglich,

2. Ausschluss. Ein Mitglied kann vom Vorstand mit sofortiger Wirkung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es trotz mehrfacher Mahnung keine Beitragszahlungen leistet oder in grober Weise gegen die Ziele des Vereins verstoßen hat. 

§7

Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder des Vereins haben das Recht, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen sowie Anregungen und Vorschläge zu unterbreiten. Sie haben die Pflicht, die Ziele des Vereins zu unterstützen und den Mitgliedsbeitrag pünktlich zu zahlen. Der Mindestbeitrag beträgt gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung vom 8.10.2018 jährlich € 18,00. Eine Änderung des jeweiligen Mindestbeitrages wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit festgesetzt. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§8

Organe des Vereins

Organe des Vereins sind
1. der Vorstand,
2. die Mitgliederversammlung.

§9

Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus
a. dem Vorsitzenden
b. zwei stellvertretenden Vorsitzenden
c. zwei Schriftführern
d. zwei Kassierern und
e. höchstens sieben Beisitzern

(2) Wählbar zum Vorstand sind alle volljährigen Mitglieder

(3) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung durch Zuruf oder geheim für die Dauer von vier Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Bei der ersten Wahl werden die stellvertretenden Vorsitzenden, der zweite Schriftführer, der zweite Kassierer und der zweite, vierte und sechste Beisitzer für nur zwei Jahre gewählt.

(4) Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig. Die aufgrund der Tätigkeit für den Verein entstehenden Auslagen werden vergütet.

(5) Innerhalb des Vorstandes wird ein geschäftsführender Vorstand gebildet. Zum geschäftsführenden Vorstand gehören
a. der Vorsitzende
b. die beiden stellvertretenden Vorsitzenden
c. der erste Schriftführer und
d. der erste Kassierer

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes, darunter der Vorsitzende oder ein stellvertretender Vorsitzender, vertreten.

(6) Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.

(7) Der Vorsitzende leitet die Sitzung des Vorstandes und führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung. Er wird gemäß der in § 9 angegebenen Reihenfolge vertreten

§10

Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Zu der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vorher schriftlich einzuladen.

(2) Die Mitgliederversammlung muss jährlich einmal einberufen werden,

(3) Die Tagesordnung einer Mitgliederversammlung muss mindestens folgende Punkte umfassen:
a. den Bericht des Schriftführers über das Geschäftsjahr
b. den Bericht des Kassierers über die Einnahmen und Ausgaben des Vereins
c. den Bericht der Kassenprüfer
d. die Wahl der Kassenprüfer
(Wahl der Vorstandsmitglieder siehe § 9 Absatz [3]).

(4) in der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme

(5) in allen Mitgliederversammlungen entscheidet bei der Beschlussfassung die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Versammlung.

(6) Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit Dreiviertelmehrheit der Mitgliederversammlung beschlossen werden.

(7) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen
a. auf schriftlich an den Vorstand zu richtenden Antrag von 50 ordentlichen Mitgliedern oder einem Drittel der ordentlichen Mitglieder,
b. auf Verlangen eines der bestellten Kassenprüfer.

(8) Über den Ablauf und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen. Das Protokoll ist vom Leiter der Versammlung und vom Schriftführer zu unterzeichnen.

§11

Tag der Errichtung der Satzung

Die Satzung wurde am 17. November 1979 errichtet und am 28. September 1994 geändert.